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Infomaterial des Österreichischen Tierschutzvereins

  • Infomaterial

    • kranker_HundAus aktuellem Anlass - Hundehasser legten in Salzburg Stadt Giftköder aus - möchten wir allen Hunde- aber auch Katzenbesitzern die Symptome und Möglichkeiten der Vergiftung aufzeigen.

      Bei Giftverdacht sollte man sofort zum Tierarzt, denn eine Rettung des Tieres kann oft nur innerhalb einer kurzen Zeitspanne erfolgen. Die Symptome, die auf eine Vergiftung hinweisen sind: Erbrechen, Speichelfluss, Durchfall, Kolikanfälle, Krämpfe und Bewusstlosigkeit, Atemnot, Erweiterung der Pupillen und Verfärbung der Schleimhaut.

      Wie kann das Tier an giftige Substanzen gelangen? Am häufigsten wird Gift oral aufgenommen durch Fressen oder Trinken. Gift ist enthalten in Nikotin, Alkohol, Rattengift und Pflanzengift aber auch in diversen Lebensmitteln. Schokolade, Kaffee, Rosinen können z.B. für den Hund zur Lebensbedrohung werden.

      Gift wird auch eingeatmet, z.B. Gase von Chemikalien, oder über die Haut aufgenommen, wie der Kontakt mit Blausäure. Durch Bissverletzungen kann Gift direkt in die Blutbahn des gebissenen Tieres eindringen, daher ist bei Bissen eine gründliche Reinigung der Wunde und Wundbehandlung mit antibiotischer Salbe unbedingt anzuraten. Jeder Tierbesitzer sollte sich bei seinem Tierarzt ein Erste-Hilfe-Set besorgen.  


    • Die Hundetrainer/in des Österreichischen Tierschutzvereins helfen bei allen Fragen und Problemen rund um den Hund. Die Ausbildungsmethoden sind positive Motivation und Stärkung des Hundes, denn Zwang und Druck sind wenig effizient und aus der Sicht des Tierschutzes nicht zu akzeptieren. Der Mensch und sein Tier sollen ein gutes und zufriedenes Team werden. Nur eine erfolgreiche Beziehung zwischen den Beiden ist der Schlüssel zu einem harmonischen Zusammenleben. Auch im Umgang mit anderen Hunden!

      >> hier finden Sie mehr Infos 


    • ... Europas vergessene Tiere!

      ENDCAP Konferenz 2008       
      Sechs Jahre sind seit dem Inkrafttreten der EU-Zoorichtlinie vergangen, diese Richtlinie schreibt vor, dass alle Zoos in der EU eine Betriebserlaubnis benötigen und bestimmten Anforderungen hinsichtlich der Tierhaltung und ihres Beitrags zum Artenschutz genügen müssen, doch immer noch bleiben die meisten Zoos in der EU hinter diesen Mindestanforderungen zurück.
      Auch in Österreich ist immer noch nicht klar, welche Zoos die Richtlinie bereits umgesetzt haben, der Österreichische Tierschutzverein hat diesbezügliche eine Anfrage an das Ministerium gestellt.

      Tausende Tiere müssen in europäischen Zoos unter schlimmsten Bedingungen dahinvegetieren, in Gehegen, die ihnen das Ausleben ihrer grundlegenden biologischen Bedürfnisse unmöglich machen, physische und psychische Störungen sind an der Tagesordnung.

      Am 11.11.2008 trafen sich Vertreter von ENDCAP - The European network to END the keeping of wild animals in CAPtivity, Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitarbeiter der Europäischen Kommission im Europäischen Parlament in Brüssel um darüber zu beraten, wie man Europas vergessenen Tieren helfen kann. Der Österreichische Tierschutzverein ist Mitglied von ENDCAP und hat die Problematik der Zoos in Österreich vorgebracht.

      ENDCAP fordert nicht nur eine sofortige Umsetzung der bestehenden EU-Zoorichtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten, sondern auch eine Überarbeitung und Verschärfung der Richtlinie.

      Um hier mit mehr Nachdruck zu agieren, kann man beim Österreichischen Tierschutzverein Protestkarten bestelllen, die sich an den zuständigen EU-Kommissar richten.

      Bestellen Sie hier die Protestkarten "Europas vergessene Tiere"

      Das Interesse der EU-Parlamentarier war groß und auch die Kommission signalisierte Handlungsbereitschaft. Medienvertreter aus sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten waren anwesend und berichteten über den Empfang und die politischen Forderungen von ENDCAP.

      Der Österreichische Tierschutzverein wird seine Kampagne zum Thema Zoo fortführen und fordert ein Zucht-und Haltungsvebot von Bären und Elefanten.

       


    • ... unterliegen zum einen dem wissenschaftlichen Problem, zum anderen dem ethischen

      Der Tierversuch ist kein Garant für die Sicherheit eines Medikaments oder einer Chemikalie/eines Kosmetikums. Die Unternehmen sichern sich lediglich versicherungsrechtlich damit ab ...

      Wissenschaft

      Der Tierversuch ist kein Garant für die Sicherheit eines Medikaments oder einer Chemikalie/eines Kosmetikums. Die Unternehmen sichern sich lediglich versicherungsrechtlich damit ab.

      Ein Beispiel: Steht auf eienm Backrohrreiniger darauf, dass man ihn nicht in die Augen sprühen darf und jemand macht das, so kann sich der Hersteller absichern, in dem er zum einen den Hinweis angebracht und zum anderen den dafür "notwendigen" Tierversuch absolviert hat.

      Dem Geschädigten nützt das nichts und tausende Tiere müssen dafür leiden und ihr Leben lassen.

      Ein zusätzliches Problem ist das sogenannte "Retesting", also das mehrmalige Testen von ein und derselben Substanz. Grund dafür ist die fehlende Stanardisierung der Labors, schon ein Temperaturunterschied von einem Labor zum anderen von wenigen Graden erfordert ein Retesting - völlig unsinnig.

      Ethik

      Dass jedes Tier ein fühlendes Lebewesen ist, darüber streitet sich mittlerweile kaum noch jemand. Doch immer noch sterben Milionen von Versuchstieren und die Anzahl verringert sich nur unwesentlich nach unten.

      In den letzten Jahren sind  laut Statistik die Zahlen der in Tierversuchen "verbrauchten" Tiere ständig zurückgegangen.

      Waren es 1997 noch 168.969 Tiere, reduzierte sich die Anzahl im Jahre 1998 auf 157.248. 2003 wurden in österreichischen Labors 172.103 Tiere "eingesetzt".

      Das sind immerhin um 20.073 weniger als 2002, der Rückgang betrifft aber ausschließlich Ratten, Mäuse und Meerschweinchen. Bei anderen Tieren gab es dramatische Steigerungen - 2002 waren z.B. 342 Schweine für Tierversuche eingesetzt worden, 2003 waren es 1391 - das sind plus 329 Prozent. Gestiegen ist auch der Verbrauch von Vögeln (+245%), Ziegen (+196%), Pferden/Eseln (+177%), Schafen (+61%), Rindern (+45%) und Hunden (+27%)!

      Diese Zahlen belgen, dass es in den zuständigen Ministerien keine Strategie gibt, Tierversuche zu ersetzen.

      Tierversuche für Kosmetik - Warten auf EU-weites Verbot

      tierqu

      Schon seit 10 Jahren versucht der Österreichische Tierschutzverin ein Tierversuchsverbot zur Herstellung von Kosmetika inder EU durchzusetzen, ein jedoch in diesem Zusammenhang jahrelanges Thema ist die Kosmetikrichtlinie, die eigentlich ein Verbot von Tierversuchen am Endprodukt und an den Inhaltsstoffen vorsehen soll.
      In einem ersten Schritt wurden Tierversuche für die Prüfung von fertigen kosmetischen Produkten wie Schampoos, Lippenstifte oder Duschcremes in der EU ab dem 11. September 2004 verboten. Der EU-Ministerrat musste auch der Forderung des Europäischen Parlaments nachkommen und ein Tierversuchsverbot für die Inhaltsstoffprüfung (z.B. für Tenside, Konservierungs- oder Duftstoffe) ab 2009 festlegen. Auch der Verkauf von Kosmetika, die außerhalb der EU in Tierversuchen entwickelt wurden, wird zukünftig EU-weit verboten. Dieses Verbot soll prinzipiell 2009, in bestimmten Ausnahmefällen aber erst 2013 oder sogar noch später, bis auch für die Ausnahmebereiche tierversuchsfreie Testmethoden anerkannt werden, in Kraft treten.

      Aus der Sicht des Tierschutzes ist es völlig unakzeptabel, dass Kosmetikfirmen mindestens weitere sechs Jahre ihre in Tierversuchen gepfrüften Kosmetika in der EU vekaufen können. Enttäuschend ist auch die Tatsache, dass der Termin 2013 für das Vermarktungsverbot nicht endgültig ist, sondern auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann.

      Aus diesem Grund hat der Österreichische Tierschutzverein eine Positivliste erstellt, auf der Hersteller von Kosmetika undKosmetikliste Reinigungsmittel zu finden sind, die bereits jetzt auf Tierversuche verzichten.

      Damit können Sie ruhigen Gewissens einkaufen!

      Bestellen Sie hier unsere Kosmetikliste

      Für ausführliche Informationen zum Thema Tierversuche fordern Sie gratis unser Exposé an.

       


    • friedhof_170Auch das Abschiednehmen gehört zu einem Leben mit Tieren

      Wie schwer der Abschied von seinem vierbeinigen Freund fällt, weiß jeder, der bereits ein Tier verloren hat. Denn das Haustier ist Teil der Familie geworden, ist Freund in schweren Stunden und verlässlicher Spielkamerad für Kinder und Enkelkinder.

      Wenn dann der Tierarzt rät dem Leiden ein Ende zu setzen, verdrängen viele Tierfreunde in ihrer Trauer den Gedanken, was nach dem letzten Gang mit Ihrem langjährigen Kameraden geschieht. Wenn Sie nicht vorsorgen, wird Ihr Tier zusammen mit Schlachtabfällen in der Tierkörperverwertung geschreddert und durch Hitzeeinwirkung zu Industriematerial verarbeitet.

      Eine würdevolle Form, den toten Körper Ihres Lieblings unversehrt zu beerdigen ist ein Grab auf dem Wiener Tierfriedhof "Waldesruh", für Wien u. Umgebung. Hier haben Sie die Möglichkeit den letzten Weg Ihres Tieres gemeinsam zu gehen und es jederzeit zu besuchen. Sie können zwischen einem Individualgrab mit persönlichen Gestaltungsmöglichkeiten und einem Reihengrab wählen.

      Wenn für Sie nun der traurige Zeitpunkt des Abschieds gekommen ist, wenden Sie sich in allen Fragen vertrauensvoll an uns. Wir vom Österreichischen Tierschutzverein sind täglich mit dem Tod von Tieren konfrontiert. Unsere Mitarbeiter der Tierbestattung werden versuchen Ihnen den Abschied von Ihrem geliebten Haustier zu erleichtern. Auch den Tieren unserer "Franz von Assisi-Höfe" geben wir hier eine letzte würdige Ruhestätte.

      Auf unserem Wiener Tierfriedhof "Waldesruh" wissen Sie, wie und wo Ihr Freund seine letzte Ruhe gefunden hat.

      Wir stehen Ihnen gerne, wenn Sie Hilfe benötigen zur Verfügung unter Tel: 01/8973346 oder 0664/1017522.

      Fordern Sie hier unsere Informationsbroschüre an...


    • Ob Hund, Katze, Käfigvogel oder Kleintier: Heimtiere sind auch im Urlaub keine Belastung für die Familie und schon gar kein Hindernis, in die Ferien zu fahren.Wie bei vielen Dingen, hängt alles nur von der richtigen und rechtzeitigen Planung ab.Findet man keine Möglichkeit, sein Haustier entweder mitzunehmen oder bei verlässlichen Freunden unterzubringen, so bleibt der Weg zur Tierpension. Wer für die Hauptreisezeit noch einen Platz finden will, muss seinen Liebling frühzeitig anmelden!
      Bevor Sie Ihr Tier abgeben, sollten Sie sich die Pension anschauen und Haltungsfragen abklären: z.B. wie viele Tiere pro Betreuer? Einzel- oder Gemeinschaftsunterkunft? Sauberkeit, Auslauf, Fütterung etc. ...?

      Die folgenden Adressen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie sind lediglich eine Listung und stellen keine Empfehlung des Österreichischen Tierschutzvereins dar. Alle Angaben stammen von den Betrieben selbst und werden von uns ohne Gewähr weitergegeben. Bitte informieren Sie uns über Ihre Erfahrungen mit der jeweiligen Tierpension! Empfehlenswerte Adressen, die in unserer Liste nicht enthalten sind, werden dankend aufgenommen.

      Helfen Sie uns, für die Tiere ein gutes Urlaubsquartier zu finden! Sollten Ihnen bekannte Tierpensionen in dieser Liste nicht aufscheinen, so liegt es möglicherweise daran, dass wir diese Adressen aufgrund uns mitgeteilter Beschwerden nicht mehr weitergeben. Sie können sich auch an folgende Verbände wenden, die über Adressen von Züchtern verfügen, die auch Tiere in Pension nehmen:

      ÖKV-Österr. Kynologenverband (Hundeverband), 02236/710667
      ÖVEK-Österr. Verband für die Haltung von Edelkatzen, 01/319 64 23

      Auch Tierheime nehmen teilweise Tiere in Pension. Die Unterbringungsmöglichkeiten sind aber meistens so, dass sie vom Österreichischen Tierschutzverein nicht empfohlen werden können. 

      Download Adressliste der Tierpensionen Österreichs(PDFGröße: 137.27 KB)


    • FolderDieser Folder gibt ihnen umfassende Informationen über die Tätigkeiten des Österreichischen Tierschutzvereins.
      Auf Wunsch senden wir ihnen gerne kostenlos ein Exemplar zu.

      >> zur Online-Bestellung


    • Früher war Fleisch gerade einmal pro Woche auf dem Teller und somit ein Festessen, heutzutage ist Fleisch bereits ein Hauptnahrungsmittel. Der Fleischkonsum ist derart angestiegen, dass sich auch die Produktionsweisen für diese enormen Fleischberge ändern mussten. Bei dieser Massenproduktion der Ware Fleisch werden die Tiere nur mehr nach ihrem "Ertrag" bewertet. Bei dieser Nachfrage bestimmt nur mehr der beste Preis die Haltungsform der Tiere. Somit wird das unermessliche Tierleid in Massentierhaltungsbetrieben großteils ignoriert.
      Der Österreichische Tierschutzverein kämpft gegen diese unwürdige "Produktion" von Fleisch und das Quälen von Tieren, die erst durch die Schlachtung von ihrem Leiden erlöst werden.

      Rinderhaltung

      Etwa 2,5 Millionen Rinder leben in Österreich, wobei der Großteil der Milchkühe in Anbindehaltung gehalten wird, wobei die Bewegungsfreiheit auf das Aufstehen und Niederlegen beschränkt ist. In den modernen Kurzständen, die den Bauern ein schnelleres Reinigen der Stallungen ermöglichen, liegen Kühe mit ihrem Hinterteil auf scharfen Kanten oder Gitterrosten, damit der Mist gleich durchfällt. Folge dieser Haltung sind Gelenks- oder Klauenschäden und Euterentzündungen. Damit die Milchleistung stimmt, werden die Kühe mit Wachstumshormonen behandelt.

      Um eine schnelle Gewichtszunahme zu garantieren, werden Industriekälber zweimal täglich mit einer fettreichen Kunsttränke aus Milchpulver, Fisch- und Fleischmehl, Chemikalien und antibiotischen Leistungsförderern gefüttert. Um das Kalbfleisch weiß zu halten, wird den Tieren kein Eisen verabreicht. Dies führt zu einem chronischen Eisenmangel, der die Tiere enorm schwächt. Die Milch selbst dient allein dem Menschen, der auch noch im Erwachsenenalter die Milch eines anderen Säugetiers trinkt.

      Schweinehaltung

      In Österreich gibt es mehr als fünf Millionen Schweine. Zuchtsauen werden zumeist in metallischen Einzelständen auf Spaltböden isoliert gehalten. Neben physischen Erkrankungen wie Gelenksentzündungen treten oftmals durch die Einzelhaltung psychische Verhaltensstörungen auf. Schweine äußerst soziale Tiere, die normalerweise in Gruppen leben. Zum Abferkeln werden die Sauen in Abferkelbuchten, auch "Eiserne Jungfrauen" genannt, gebracht, wo sie nicht einmal Platz zum Umdrehen haben. Dies wird damit gerechtfertigt, dass Muttersauen unter anderen Haltungsbedingungen oftmals ihre Ferkel erdrücken. Anstatt ihnen mehr Platz und Bedingungen zu schaffen, in denen sie ihre Ferkel aufziehen können, nimmt man ihnen jegliche Bewegungsmöglichkeit. Die aufgrund dieser Bedingungen entstehende Aggressivität der Tiere wird durch Psychopharmaka niedergehalten. Schon im Alter von drei bis vier Wochen (anstatt normalerweise mit vier Monaten) werden die Ferkel von der Muttersau getrennt und in kleine Käfige gesperrt.

      Damit sich die kleinen Ferkel nicht aus Langeweile und als Ersatzhandlung für unbefriedigte Verhaltensweisen gegenseitig an- bzw. auffressen, werden ihnen rechtzeitig die Ringelschwänze abgeschnitten und die Eckzähne abgezwickt. Innerhalb kürzester Zeit müssen die Mastferkel ihr Schlachtgewicht von 100 kg erreichen, wobei ihnen meist nur 1 m2 zur Verfügung steht.

      Hühnerhaltung in Legebatterien

      Weltweit produzieren lediglich fünf Konzerne die Bruteier, die an die Mastbetriebe verkauft werden. Die Bruteier werden künstlich ausgebrütet, danach  die Küken nach Geschlechtern getrennt, die Weibchen geimpft und nach zehn Tagen wird ihnen ohne Betäubung der Schnabel gestutzt, um sich nicht gegenseitig zu verletzen.

      Die Männchen kommen über ein Fließband in große Müllcontainer, wo sie erbärmlich ersticken oder von den Artgenossen erdrückt werden.

      In Österreich gibt es an die acht Millionen Hühner, mehr als die Hälfte lebt in Legebatterien. Die weiblichen Küken kommen in Aufzuchtbetriebe, von wo sie dann im Alter von fünf Monaten an die Legebatterien abgegeben werden. Hier werden fünf bis sechs Legehennen - auf engstem Raum zusammengequetscht -  in einem Käfig gehalten. Mit weniger Platz als die Größe eines DIN-A4 Blattes für ein Huhn sind die Hühner auf Gedeih und Verderb den Aggressionen der anderen ausgeliefert. Unter solchen Bedingungen müssen sie 12-14 Monate ihren Dienst tun, bevor sie als Suppenhuhn enden oder zu Tiermehl verarbeitet und den Artgenossen in dieser Form vorgesetzt werden.

      Damit ein Huhn in diesem kurzen Leben fast täglich ein Ei legt, welches etwa drei Prozent ihres Körpergewichtes ausmacht, werden sie 20 Stunden am Tag unter Kunstlicht gehalten. In Kombination mit dem hochkonzentrierten Futter und dem alle 25 Stunden stattfindenden Eisprung sind sie zu derartigen Legeleistungen gezwungen. Die Folge dieser Legeleistungen sind brüchige Knochen und oftmals zerbrechen die Eier in den Tieren, was zu inneren Blutungen und zum Tod führt. Die normale Ausfallsquote beträgt zwischen 8-15%.

      Durch die extrem hohe Besatzdichte brauchen Legebatterien eine künstliche Belüftung. Wenn diese ausfällt, droht Erstickungsgefahr. In diesen Massentierhaltungsbetrieben fallen extreme Kotmengen an. In Österreich gibt es Betriebe mit bis zu 300 000 Hennen, die täglich einen Flüssigmist von 50 Tonnen produzieren! Die Entsorgung ist vielerorts bereits ein Problem. Neben diesen unglaublichen Kotmengen entsteht auch eine immens hohe Verschmutzung der Abluft mit Staub, Kotpartikel und Krankheitskeimen. Der Staub wiederum enthält Mikroorganismen und gefährliche Endotoxine, die beim Menschen gefährliche Allergien auslösen.

      TIERLEID LIEGT IN UNSEREN HÄNDEN!!!

      Jeder Konsument trägt Verantwortung. Wir haben mit unserm Kaufverhalten die Möglichkeit, dieses System zu boykottieren, denn jeder, der dieses Fleisch konsumiert, unterstützt dieses Massentierhaltungssystem und trägt zum Tierleid bei.


    • ErbschaftsfolderFür den Ernstfall auch an die Tiere denken

      Gedanken über das eigene Sterben und das damit eng verbundene Vererben werden von vielen verdrängt oder aufgeschoben. Viele Menschen sterben ohne Erben und ohne ein Testament zu hinterlassen. Ihr Vermögen fließt dann meist dem Staat zu. Ein über den Tod weit hinausreichendes Thema ist der Tierschutz. Tierschutz und die Verantwortung für das Heimtier enden nicht mit dem Tod. Mit einem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrer Verlassenschaft passiert. Wer ein Testament verfasst, nützt die Chance, mit seiner Erbschaft für den Tierschutz zu wirken.
      Sollten Sie ein eigenes Haustier haben, so können Sie mit einem Testament dafür Sorge trage, dass Ihr Haustier auch nach Ihrem Ableben liebevoll versorgt wird.

      Sie können über Ihren Tod hinaus langfristig den Tierschutz zu Gunsten notleidender und hilfsbedürftiger Tiere unterstützen. Im Wege einer testamentarischen Verfügung zu Gunsten des ÖTV helfen Sie mit, die Situation der Tiere zu verbessern und wichtige Tierschutzprojekte zu realisieren.

      Fordern Sie hier gratis unseren Testamentsratgeber an!

      Gerne stehen wir Ihnen auch für ein Gespräch zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns dazu unter der Telefonnummer 0662/84 32-5514 oder 01/897 334 652. Eine persönliche Beratung in Bezug auf die Regelung Ihres letzten Willens bieten wir nicht an, gerne stellen wir aber Kontakt zu einem unserer Vertrauensanwälte oder zu einem Notar her.

      Wie verfasse ich ein Testament?

      Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, die eine Erbeinsetzung enthält. In einem Testament können aber nicht nur ein Erbteil, sondern auch einzelne Sachen, Geldsummen oder Tiere (Legate) zugedacht werden. Man unterscheidet zwischen privatem und öffentlichem Testament.

      1. DAS PRIVATE TESTAMENT ist entweder eigenhändig, fremdhändig oder mündlich zu verfassen, wobei das Gesetz für dessen Gültigkeit bestimmte Formerfordernisse aufstellt. Das in der Praxis am häufigsten vorkommende eigenhändige Testament muss vom Erblasser von eigener Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Datumsangabe ist zweckmäßig, denn es gilt immer das letzte Testament.
      Das fremdhändige Testament kann auch mit Schreibmaschine oder von einer anderen Person als dem Erblasser geschrieben sein. Der Erblasser muss nur eigenhändig unterfertigen. Zusätzlich bedarf es allerdings noch dreier fähiger Zeugen über 18 Jahre und der Erklärung vor diesen, dass dies der letzte Wille sei.

      2. DAS ÖFFENTLICHE TESTAMENT kann entweder vor Gericht oder einem Notar durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer Urkunde errichtet werden.

      >> zur Online-Bestellung


    • maxSchafft man sich ein Haustier an, so heißt es nicht nur Verantwortung für das Tier zu übernehmen, sondern ihm auch Zeit und Liebe zu schenken. Auch rechtliche Fragen und Probleme werden sich auftun; im folgenden soll dem Leser und stolzen Haustierbesitzer ein kleiner Leitfaden geboten werden, um sich im Paragraphendschungel zurechtzufinden und ein friedliches Miteinander von Haustierbesitzer und Nichttierbesitzern zu gewährleisten.

      1. Der Kauf eines Haustieres:

      Grundsätzlich sollte die Anschaffung eines Haustieres wohlüberlegt sein, da sich nicht nur das Tier, sondern auch seine neue Familie auf neue Verhältnisse einstellen müssen. Das neue Familienmitglied braucht viel Zeit und Liebe; auch Futter- und Tierarztkosten fallen an. Hat man sich aber für einen Kauf entschlossen, stellt der Neuankömmling für die Familie eine riesige Bereicherung dar, mit dem alle sehr viel Freude haben werden. Stellvertretend für alle Haustiere dient der Hund "Max", der uns im folgenden beim Aufzeigen von juristischen Problemchen die nächsten paar Zeilen begleiten wird.

      Schon beim Kauf von Max sollten einigen Dinge beachtet werden:

      Der Kaufvertrag kommt durch Einigung über Ware und Preis zustande. Eine mündliche Vereinbarung ist ausreichend, gibt es allerdings Zusatzvereinbarungen, so ist aufgrund der leichteren Beweisbarkeit ein schriftlicher Kaufvertrag von Vorteil. Mit Übergabe erwirbt der Käufer Eigentum an Max; eine Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes (Max bleibt trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers) ist möglich. Käufer und Verkäufer können einen Kauf auf Probe vereinbaren. Der Kauf wird hier unter der Bedingung der Genehmigung von Max durch den Käufer (steht allein in seinem Belieben) geschlossen. Bis zur Genehmigung gilt der Vertrag als noch nicht geschlossen. Der Kaufvertrag kann auch unter der (auflösenden) Bedingung geschlossen sein, dass kein Familienmitglied eine Allergie gegen z.B. Hundehaare entwickelt. Der Vertrag verliert seine Gültigkeit, wenn ein Familienmitglied tatsächlich allergisch auf Max reagiert.

      2. Gewährleistung für den kranken oder sonst mit Mängel behafteten Max (§ 922 ff ABGB)

      Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer nach dem Gesetz für Sach- oder Rechtsmängel einstehen muss, die seine Leistung (der verkaufte Max) im Zeitpunkt der Erbringung aufweist. Je nach Art des vorhandenen Mangels (wesentlich und unbehebbar, wesentlich und behebbar, unwesentlich und behebbar, unwesentlich und unbehebbar) hat der Käufer die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises, eine Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu begehren. Ein Mangel ist wesentlich, wenn er den ordentlichen Gebrauch verhindert; er ist behebbar, wenn er sich mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln beseitigen lässt, sonst unbehebbar.

      Grundsätzlich muss der Verkäufer nur für Mängel einstehen, die schon im Zeitpunkt der Erfüllung vorhanden sind (Max ist schon bei Übergabe krank). Bei Viehmängel (Pferd, Rind, etc.) besteht insofern eine Besonderheit, als vermutet wird, dass die Tiere schon vor Übergabe krank waren, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist, gerechnet ab Übergabe, gewisse Krankheiten aufweisen.

      Für offenkundige Mängel, das sind solche, die "in die Augen fallen" (Max ist ein Husky und hat keine blauen, sondern braune Augen) haftet der Verkäufer nicht (ausgenommen ist aber die Zusicherung einer nicht vorhandenen Eigenschaft durch den Verkäufer oder deren arglistiges Verschweigen). Die Haftung des Verkäufers kann auch überhaupt ausgeschlossen werden.

      Der Käufer muss sein Gewährleistungsrecht durch gerichtliche Klage oder Einrede (ist grundsätzlich bei jenem Gericht einzubringen, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat) bei beweglichen Sachen (Hund, Katze, etc.) innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe ausüben (§ 933 ABGB). Wurden bestimmte Eigenschaften zugesichert, deren Vorhandensein erst nach einiger Zeit feststellbar ist, beginnt die Frist ausnahmsweise erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Mangel mit Sicherheit erkannt werden kann (z.B. ist Max entgegen der Zusicherung des Verkäufers doch nicht zuchttauglich). Die Gewährleistungsfristen können verlängert oder verkürzt werden. Auch kann der Verkäufer die Garantie abgeben, dass innerhalb eines längeren Zeitraumes keine Mängel auftreten. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

      3. Die Haftung für Schäden, die Max verursacht

      Wird jemand durch Max geschädigt, so ist nach § 1320 ABGB "derjenige dafür verantwortlich, der ihn dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat". So haftet eine vom Tierhalter verschiedene Person im Ausmaß ihres Verschuldens für Schäden, die Max bei einem Dritten verursacht (z.B. Hans geht mit Hund Max, der dem Moritz gehört, spazieren und dieser beißt einen Dritten, weil Moritz den Hund Max weder angeleint hat noch der Hund einen Beißkorb trug, Hans also die Verwahrung vernachlässigt hat). Darüber hinaus ist aber auch der Tierhalter (das ist jener, der über Beaufsichtigung und Verwahrung des Tieres zu entscheiden hat, also in unserem Fall der Eigentümer Moritz) nur aufgrund der von Max ausgehenden typischen Gefährlichkeit für derartige Schäden verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung von Max gesorgt hat. Der Maßstab der bei der erforderlichen Verwahrung aufzuwendenden Sorgfalt ist strenger, wenn entweder die Möglichkeit eines Schadenseintritts größer (Max ist bissig, nervös, unabgerichtet, etc) oder nicht nur eine Sache, sondern auch die körperliche Unversehrtheit von Menschen gefährdet ist. Vertraut also der Tierhalter Moritz einer dritten Person sein Tier zur Verwahrung an, haftet er bei einem Schadenseintritt nur dann nicht nach § 1320 ABGB, wenn er diese Person im erforderlichen Ausmaß anleitet, sie über Schutzvorkehrungen und Eigenschaften des Tieres aufklärt und diese Person auch für die Verwahrung geeignet ist.

      4. Schadenersatz

      Ist ein Schaden eingetreten, so gilt primär das Prinzip der Herstellung in Natur (Zurückversetzung in den vorigen Stand, z.B. Reparatur, Heilung). Ist dies nicht möglich oder unwirtschaftlich, gebührt Geldersatz (§ 1323 ABGB). Der Umfang des Schadenersatzes richtet sich weiter nach dem Verschulden des Schädigers: bei gelegentlich vorkommenden Fehlern (leichte Fahrlässigkeit) ist der gemeine (objektive) Wert der beschädigten Sache zu ersetzen, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird auf die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten und auf den subjektiven Wert der Sache im Vermögen des Geschädigten abgestellt.

      Wird ein Mensch von Max verletzt, muss Tierhalter Moritz bei Verschulden dem Geschädigten Heilungskosten, den entgangenen oder auch den künftig entgehenden Verdienst und bei Verlangen auch Schmerzensgeld ersetzen   (§ 1325 ABGB; bei Verunstaltung gebührt nach § 1326 ABGB auch eine Verunstaltungsentschädigung).

      Wird Max schuldhaft verletzt, so kommen die Bestimmungen des ABGB über Sachbeschädigung zum Tragen, da auf Max die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Eine Sonderregel enthält § 1332a ABGB, da bei einer Verletzung von Max die tatsächlich aufgewendeten Kosten einer Heilung ausnahmsweise auch dann gebühren, wenn sie den Wert von Max übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Kommt Max gar zu Tode, ist der gemeine Wert zu ersetzen (Wiederbeschaffungswert).

      Schadenersatzansprüche müssen grundsätzlich binnen 3 Jahren ab Kenntnis  des Geschädigten vom Schaden und der Person des Schädigers geltend gemacht werden, da sie ansonsten verjährt sind (§ 1489 ABGB)

      5. Die (Haftpflicht)Versicherung für Max

      Da Max noch jung und sehr verspielt ist, kann es leicht vorkommen, dass im Einkaufsladen eine Vase in die Brüche geht oder auch die Hose des Nachbarn dran glauben muss. Mitunter verursacht Max noch kostspieligere Unfälle. All diese Risken sollten durch eine Versicherung abgedeckt werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: entweder wird Max gegen Prämienerhöhung in die private Haushaltsversicherung mithineingenommen oder es wird für ihn eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese Haftpflichtversicherung erstreckt sich nicht nur auf den Hundehalter, sondern auch auf den vorübergehenden Verwahrer von Max.

      Hier gilt allerdings wie bei jeder Versicherung: die Pflichten als Tierhalter dürfen nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verletzt werden, die Versicherung ist kein Ersatz für ordnungsgemäße Hundehaltung!

      In diesem Zusammenhang sollte noch darauf hingewiesen werden, dass ein Versicherungsunternehmen auch eine Krankenversicherung für Heimtiere anbietet. Hier werden Kosten übernommen, die der Tierhalter für die tierärztliche Behandlung von Unfällen und unvorhergesehenen Krankheiten bezahlen muss. Dem Tierhalter wird so das Risiko kostenintensiver Behandlungen abgenommen. Nicht inbegriffen sind jene Behandlungen, die der Tierhalter ohnehin bezahlen muss wie z.B. Impfungen. Nähere Auskünfte bei der Allianz Elementar.

      6. Max wohnt in einer Mietwohnung

      Grundsätzlich sind die Rechte und Pflichten des Mieters im Mietvertrag festgehalten. Der Mietvertrag bzw. die Hausordnung, auf die der Mietvertrag in der Regel Bezug nimmt, können die Kleintierhaltung ausdrücklich erlauben (selten). Dann kann der Vermieter z.B. eine Hundehaltung nur verbieten, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, welches für die anderen Mieter unzumutbar ist. Meistens ist die Tierhaltung aber entweder verboten oder gar nicht geregelt. Fehlt eine Regelung, dann ist die Haltung von Max in der Mietwohnung grundsätzlich erlaubt, da seine Haltung zur allgemeinen Lebensführung eines Mieters gehört. Verunreinigungen und Lärmbelästigungen müssen im kleineren Ausmaß von den anderen Mietern hingenommen werden, nicht dagegen aber darüber hinausgehende Beeinträchtigungen; eine Klage des Vermieters auf Unterlassung der Hundehaltung kann die Folge sein.

      In der Praxis wird häufig die Haltung von Tieren von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht. Eine Haltung ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters widerspricht genauso dem Mietvertrag wie eine Hundehaltung entgegen einem ausdrücklichen Verbot. In beiden Fällen wäre eine Klage auf Unterlassung der Hundehaltung gerechtfertigt. Stößt sich allerdings der Vermieter nicht an der ihm über längere Zeit bekannten Haltung von Max in der Mietwohnung, obwohl gar keine Erlaubnis eingeholt wurde, dann kann eine stillschweigende Zustimmung des Vermieters angenommen werden.

      Fristlos gekündigt darf ein Mieter nur werden, wenn er (u.a.) von der Wohnung einen "erheblichen nachteiligen Gebrauch" macht (§ 1118 ABGB) bzw. nach dem Mietrechtsgesetz ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben ist (§ 30 MRG). Hier kommt als außerordentlicher Kündigungsgrund vor allem ein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten in Betracht, welches den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet (§ 30 Abs. 2 Pkt. 3 MRG). Wird also ein Zusammenleben z.B. aufgrund andauernden Gebells und intensiven Gestanks unzumutbar oder versucht ein "nervöser" Hund des öfteren andere Mieter zu beißen und unternimmt der Mieter nichts, um die Situation zu verbessern (z.B. schafft er Abhilfe, indem er Max nicht mehr den ganzen Tag bellend in der Wohnung lässt, er den Hund im Stiegenhaus anleint, allfällige "Unanständigkeiten" beseitigt, insgesamt also gewillt ist, ein "friedliches Miteinander" herbeizuführen und nicht Beschwerden der anderen ignoriert), so ist eine außerordentliche Kündigung durchaus gerechtfertigt. Bei geringfügigen Beeinträchtigungen durch Max kommt allerdings nur das gelindere Mittel der Klage auf Unterlassung der Hundehaltung in Frage.


    • EU-HeimtierausweisSeit 1. Oktober 2004 muß jeder, der mit seinem Tier auf Reisen geht, innerhalb der EU-Mitgliedstaaten den blauen "Pet Pass" mit sich führen.

      Dieser EU-Heimtierausweis ist verpflichtend für Hunde, Katzen und Frettchen. Er garantiert, daß das reisende Tier tollwutfrei ist.

      In den meisten der 25 EU-Staaten wurden so die Einreisebestimmungen vereinfacht und vereinheitlicht. Eine Ausnahme bilden Irland, Malta, Schweden und Großbritannien, wo zusätzliche Bestimmungen (Blutuntersuchung, Behandlung gegen Zecken und Bandwurm) beachtet werden müssen.

      Auch die Nicht-EU-Staaten Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Vatikan und Island akzeptieren die Einreise mit "Pet Pass".

      2Wuschel_kl Zur Identifizierung des Tieres ist derzeit noch eine erkennbare Tätowierung gültig, mit Inkrafttreten des einheitlichen Bundestierschutzgesetzes ab 1.1.2005  ist jedoch (nach Ablauf der Übergangsfrist) ausschließlich die Kennung durch einen Mikrochip zulässig, der an der linken Halsseite des Tieres implantiert wird.

      Der EU-Heimtierausweis ist ein behördliches Dokument, das nur von einem Tierarzt ausgestellt werden darf. Die Kosten sind mit € 15,-- amtlich geregelt, die Kosten für das Chipping liegen bei ca. € 60,--.

      Die Verpflichtung zur Mitführung des Heimtierausweises ist durchaus sinnvoll, um die Ausbreitung der Tollwut in Österreich und den EU-Staaten zu verhindern. Hunde, Katzen und Frettchen sind Tollwutüberträger und die Sterblichkeitsrate beim Menschen nach einer Infizierung liegt bei 100%!


    • Das österreichische Tierschutzrecht im Überblick:

      Bis vor kurzem gab es in Österreich keine Generalzuständigkeit des Bundesgesetzgebers, Tiere vor Quälereien zu schützen.  Erst mit dem neuen Bundestierschutzgesetz (PDFGröße: 575.24 KB), welches am 01.01.2005 in Kraft trat, wurde eine entsprechende Kompetenz des Bundesgesetzgebers vorgesehen. Erstmals in der Geschichte des Österreichischen Tierschutzes gibt es damit  umfassende, verbindliche und einheitliche Normen für das gesamte Bundesgebiet. Bislang war nur in jenen Bereichen eine Übereinstimmung gegeben, in denen "Staatsverträge der Bundesländer" -sogenannte Art. 15a Vereinbarungen- die Länder dazu verpflichteten. Leider wurden diese Vereinbarungen nicht immer ausreichend umgesetzt, so dass es auch hier zu starken Divergenzen kam.

      Das neue Tierschutzgesetz ergänzt die bislang recht wenigen bundeseinheitlichen Bestimmungen im Bereich des Tierschutzes. Erwähnenswert wären hier vor allem folgende Materien:

      Strafrecht (§ 222 StGB, Verbot der Tierquälerei), Zivilrecht (§ 285a ABGB, der festhält, dass Tiere zwar keine Sachen, doch auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind), Tiertransport ( z.B. Tiertransportgesetz-Straße, Tiertransportgesetz-Luft, Tiertransportgesetz-Eisenbahn), Gewerberecht (aufgrund § 70a der Gewerbeordnung 1994 wurde eine Durchführungsverordnung zum Schutz von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten erlassen), Tierversuche (Tierversuchsgesetz 1988 i.d.F. BGBl. 169/1999), Tiertransporte.

      Das neue bundeseinheiliche Tierschutzgesetz ist sicher kein "Stein der Weisen", aber ein tragbarer Kompromiss, auf dem man aufbauen kann. So wurden zahlreiche Forderungen, für die auch der Österreichische Tierschutzverein bereits seit langem gekämpft hat, nunmehr gegen massiven Widerstand einiger Lobbyinggruppen durchgesetzt werden. Erstmals gibt es ein bundesweites Verbot von Legebatterien und Anbindehaltung oder eine Tieranwaltschaft. Letztere nennt sich zwar Tierombudsmann, ist jedoch mit Parteienstellung ausgestattet und kann so die Rechte der Tiere -gleich einem Anwalt- vertreten. Ferner ist auch das Verkaufverbot von Hunden und Katzen in Tierhandlungen hervorzuheben.

      Doch nicht nur Lob, auch  Kritik ist am neuen Gesetz anzubringen.  So wurden Rinder vom Verbot der Anbindehaltung ausgenommen und müssen nur an 90 Tagen im Jahr Auslauf haben. Ferner gibt es Verschlechterungen im Bereich der Schweine- und Mastgeflügelhaltung. Auch ein Verbot der Vollspaltböden, auf denen die Schweine ohne Einstreu stehen, sucht man vergeblich im Gesetz. Dazu kommen noch schwammige Übergangsbestimmungen, die die Rechtsanwendung unnötig komplizieren.

      Es lässt sich daher festhalten, dass das neue Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung ist, aber  wir in Wirklichkeit erst am Anfang - nicht am Ende - eines langen Weges stehen. Der nächste Schritt muss die Erhebung des Tierschutzes in Verfassungsrang sein, damit die Tiere endlich auch in Österreich den selben Stellenwert haben, wie ihre Deutschen Artgenossen. Denn in Deutschland wurde eine entsprechende Verfassungsänderung bereits vor Jahren beschlossen.


    • schildkrMeeresschildkröten an Guatemala's Pazifikküste vom Aussterben bedroht!

      Zwischen Juni und Januar kommen an die Pazifikküste Guatemalas zwei vom Aussterben bedrohte Meeresschildkrötenarten, um ihre Eier abzulegen:
      Bastardschildkröte und Lederschildkröte, die größte Schildkröte der Welt, die mit einer Länge von bis zu 2,4 m lang werden kann. Obwohl die Schildkröten per Gesetz geschützt sind, werden ihre Eier von der lokalen Bevölkerung geplündert und an Restaurants verkauft.

      ARCAS - eine guatemaltekische Arten- und Naturschutzorganisation, betreibt an der Pazifikküste die erfolgreichste Brutstation in Guatemala.

      Der Österreichische Tierschutzverein unterstützt diese Initiative mit wissenschaftlicher und finanzieller Hilfe, um zwei wunderbare und geheimnisvolle Arten zu erhalten.

      Um die Schildkröten vor dem Aussterben zu bewahren, gibt es ein Abkommen zwischen ARCAS, den lokalen Behörden und der Bevölkerung, welches bestimmt, dass jeder Eiersammler von einem gefundenen Nest ein Dutzend Eier an ARCAS abgeben muss. Dann erhält er eine Bestätigung, mit der er die restlichen Eier legal verkaufen kann.

      Nur mit der Unterstützung der Bevölkerung ist ein längerfristiger Schutz möglich!

      Freiwillige Mitarbeiter der Organisation patrouillieren während dieser Monate nach dem Dunkelwerden am Strand, um selbst Schildkröten bei der Eiablage zu finden. Eine Schildkröte legt ca. 100 Eier in ihr Nest. Ist sie damit fertig und beginnt das Nest zuzuschütten, entfernt man die Eier, die sofort in die Brutstation gebracht werden. Dort werden die Eier in nach unten flaschenförmig erweiterte,  30 cm tiefe Nester gelegt. In jedem Nest befinden sich 24 Eier, aus denen nach 40 - 50 Tagen die kleinen Schildkröten schlüpfen.



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